Das URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 10. März 2022 in der Rechtssache C‑498/20 analysiert den folgenden Fall, in dem es um die Haftung der Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft ging, als die finanzielle Unterstützung eingestellt wurde, was zur Erklärung der Insolvenz der letzteren führte.
BMA NL und ihre Muttergesellschaft, die BMA Groep BV, sind Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden. Die in Deutschland ansässige BMA AG ist die Muttergesellschaft von BMA Groep und daher die „Großmutter“ von BMA NL. BMA Groep hält 100 % der Anteile an BMA NL und ist deren alleiniger Geschäftsführer.
Zwischen 2004 und 2011 gewährte die BMA AG BMA NL Darlehen über insgesamt 38 Mio. Euro. Anfang 2012 stellte die BMA AG die Finanzierung von BMA NL ein. Letztere beantragte daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
ZK erhob gegen die BMA AG eine Klage. Es handelt sich um eine Klage aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, die ein Insolvenzverwalter gegen einen mutmaßlich an der Benachteiligung der Gläubiger einer für insolvent erklärten Gesellschaft beteiligten Dritten erhebt.
ZK macht geltend, dass die BMA AG rechtswidrig gehandelt habe, indem sie ihre Sorgfaltspflicht gegenüber allen Gläubigern von BMA NL verletzt habe, und dass die BMA AG für den diesen entstandenen Schaden hafte.
Der Gerichtshof stellte in diesem Urteil fest, dass das Gericht des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, weil die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber deren Gläubigern verletzt hat, für die Entscheidung über eine Verbandsklage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder aus Ansprüchen aus einer solchen Handlung, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass das auf eine Schadensersatzpflicht aufgrund der Sorgfaltspflicht der Großmuttergesellschaft einer insolventen Gesellschaft anzuwendende Recht grundsätzlich das Recht des Staates ist, in dem die Letztgenannte ihren Sitz hat, auch wenn das Bestehen einer Finanzierungsvereinbarung mit einer Gerichtsstandsklausel zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Umstand ist, der eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat.