Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer), vom 15. Juli 2021, in der Rechtssache C‑30/20, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid, Spanien).
RH ist ein Unternehmen mit Sitz in Cordoba (Spanien) und erwarb dort zwischen 2004 und 2009 bei einem Vertragshändler der Volvo Group España fünf Lastkraftwagen.
Die Kommission stellte das Vorliegen einer Kartellabsprache von 15 internationalen Lkw-Herstellern fest, zu denen auch Volvo, Volvo Group Trucks Central Europe und Volvo Lastvagnar gehörten.
RH erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen Volvo (Göteborg, Schweden), Volvo Group Trucks Central Europe (Ismaning, Deutschland), Volvo Lastvagnar (Göteborg) und Volvo Group España (Madrid, Spanien) und trug zu deren Begründung vor, dass sie die fünf oben genannten Fahrzeuge zu einem überhöhten Preis gekauft habe, der auf die von der Kommission mit Sanktionen belegten Absprachen zurückzuführen sei, und ihr dadurch ein Schaden entstanden sei.
Obwohl RH die Fahrzeuge in Cordoba erwarb und dort auch ihren Sitz hat, erhob sie ihre Klage beim Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid, Spanien).
Gleichwohl rügten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die internationale Zuständigkeit, da es sich beim „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 um den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens handele. Im vorliegenden Fall sei dies der Ort, an dem die Lkw-Kartellabsprache getroffen worden sei, und nicht der Ort, an dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihren Sitz habe. Da die Kartellabsprache in anderen Mitgliedstaaten der Union getroffen worden sei, sei das spanische Gericht nicht zuständig.
Der Gerichtshof hat erkannt,dass für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der durch gegen Art. 101 AEUV verstoßende Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände verursacht worden ist, innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entweder dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Unternehmen, das sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder – wenn das betroffene Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat – dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet.